Häufige Fragen

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07.40 Uhr Beginn des 1. Unterrichtsblocks ( 95 Minuten incl. Wechselpause)
09.15 Uhr 1. große Pause
09.35 Uhr Beginn des 2. Unterrichtsblocks (95 Minuten incl. Wechselpause)
11.10 Uhr 2. große Pause
11.25 Uhr Beginn 5. Stunde
12.15 Uhr Beginn 6. Stunde        (Mittagspause für den Jahrgang 5)
13.00 – 13.50 Uhr Mittagspause              (bei Unterricht: 13.10 Uhr Beginn der 7. Std.)
13.50 – 15.20 Uhr 8. und 9. Stunde

Schüler muss erneut Schadensersatz für Internetkopien zahlen

Von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts
Und nochmals verurteilt Seine Hobby-Webseite ist für einen 18-jährigen Pennäler zum teuren Unterfangen geworden: Bereits zum zweiten Mal muss er für das ungenehmigte Einstellen von Fotos auf seine private Homepage Schadensersatz berappen. Hatte ihn das Amtsgericht (AG) Hamburg bereits zu rund 6.000 Euro verurteilt, kommen nach dem jetzigen Urteil nochmals 1.300 Euro hinzu. Die ungefragte Übernahme von Bildern auf die eigene Webseite stellt regelmäßig eine Verletzung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar und berechtigt den Fotografen zu Zahlungsanforderung gegenüber dem Homepage-Besitzer. Dies gilt auch gegenüber noch nicht Volljährigen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg nunmehr in einem Gerichtsurteil bestätigt und einen damals 17jährigen bereits zum zweiten Mal verurteilt.1 Im jetzigen Fall ging ein Fotograf gegen den Pennäler vor, weil dieser zwei hochwertige Bilder ungefragt kopiert und ins Internet eingestellt hatte. Darin sah der Amtsrichter einen eindeutigen Verstoß gegen das Urheberrecht, da das Kopieren von Fotos von anderen Homepages und die spätere Veröffentlichung auf der eigenen Seite stets der Einwilligung des Berechtigten bedarf. Eine derartige Zustimmung des Fotografen lag hingegen nicht vor. Dem Argument des Beklagten, dass die Fotos als „Freeware“ auf jener Seite gekennzeichnet gewesen seien, von welcher er sie dupliziert hatte, schenkte das Gericht keine Beachtung. Das Kopieren von Bildern sei schließlich vergleichbar mit Musiktauschbörsen. Auch dort würden „die Jugendlichen genau wissen, dass das Herunterladen illegal ist, weil keine entsprechende Lizenzierung seitens des jeweiligen Rechteinhabers vorliegt“.
Teuere Rechnung Soweit eine Urheberrechtsverletzung von Bildern vorliegt, müssen diese nicht nur umgehend gelöscht werden, sondern dem Rechteinhaber stehen auch Geldansprüche zu. So muss der Kopierer die Kosten für die Abmahnung ersetzen, soweit ein Anwalt tätig geworden ist. Im entschiedenen Fall betrug die Kostennote des Advokaten rund 700 Euro. Daneben kann der Rechteinhaber aber auch noch Schadenersatz verlangen. Berechnet wird die Höhe nach der so genannten Lizenzanalogie: Es wird danach gefragt, welchen Betrag beispielsweise der Rechtsverletzer an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn dieser ihm zum Einstellen ins 1 Urteil des AG Hamburg, 27.6.2006, Az. 36A C 339/05, http://www.meinparteibuch. de/wiki/images/f/f0/Urteil_27.06.06_anonym.pdf. Internet eine Lizenz erteilt hätte. Vorliegend erachtete das Amtsgericht eine Lizenzgebühr von 200 Euro pro Bild für angemessen. Soweit der Homepage-Inhaber auch noch den Namen des Fotografen auf seiner Webseite nicht genannt hat, kommt nochmals ein „Verletzerzuschlag“ von 50 Prozent der Lizenzgebühr hinzu. Vorliegend also nochmals 200 Euro.Elf Fotos = 7.300 Euro Für die zwei kopierten Fotos muss der Schüler folglich rund 1.300 Euro berappen. Für den Pennäler war dies bereits das zweite Gerichtsverfahren. Im zurückliegenden Fall, der gleichfalls vor dem Amtsgericht Hamburg verhandelt wurde, hatte ihn eine internationale Bild- und Medienagentur verklagt, weil er ohne Genehmigung insgesamt neun Bilder des als „Boxenluder“ bekannten Modells Katie „Jordan“ Price auf seiner Homepage veröffentlicht hatte.2 Auch dort unterlag er. Und auch dort wurde er zur Zahlung der Anwaltskosten; zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und zur Zahlung des „Verletzerzuschlags“ verurteilt. Dies ergab eine Summe von rund 6.000 Euro. Im Ergebnis kosteten den Schüler elf Fotos rund 7.300 Euro. Beide Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig. Laut eigenen Aussagen will der Pennäler in die Berufung gehen. Sollte er auch dort verlieren, muss er nicht nur die 7.300 Euro zahlen, sondern sämtliche Anwalts- und Gerichtsgebühren. 2 AG Hamburg, Urt. v. 17.5.2006, Az. 36A C 181/05Quelle: www.WiNShuttle.de

Schulverweis wegen Internet-Schmuddeleien

Von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts

Gericht bestätigt Rauswurf wegen Lehrerbeleidigungen Weil ein 12-jähriger Schüler einer Realschule sich unter dem vollen bürgerlichem Namen einer seiner Lehrerin in einen Chatrom eingetragen und dort teilweise obszöne Äußerungen getätigt hatte, wurde er von der Lehrerkonferenz mit einem Schulverweis bestraft. Den dagegen erhobenen Antrag lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) ab und erklärte die disziplinarische Maßnahme für zulässig (Beschluss vom 7. Juni 2006, Az. 6 B 3325/06). Zur Begründung stellte das Gericht unter anderem fest, dass die Persönlichkeitsrechte von Lehrkörpern seitens ihrer Pennäler auch im World Wide Web (WWW) zu beachten sind. Auslöser des Rechtsstreits war ein Chatrom für Singles, indem sich gleich sechs Schüler einer Realschule tummelten. Anstelle sich unter ihrem eigenen Namen oder einem Nickname einzuloggen, verwendeten die Schüler die Vor- und Nachnamen bestimmter Lehrer. In den geführten Diskussionen kam es dann nach Feststellungen des OVG zu abfälligen und teils obszönen Äußerungen, die nach Auffassung der betroffenen Lehrer zudem sexuelle Unterstellungen enthalten haben sollen. Nachdem ein Lehrkörper Kenntnis von dem Treiben erlangt hat, stellte er Strafanzeige wegen Beleidigung. Zudem wurde eine Lehrerkonferenz einberaumt, die für alle sechs mit einem Schulverweis endete. Zu Recht, wie das Oberwaltungsgericht entschied. Das Verhalten stelle sich als grobe Verletzung von Schülerpflichten gemäß Paragraf 61 Absatz 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) dar. Zwar versuchte sich der Schüler, der das Gericht angerufen hatte, noch aus der Affäre zuziehen, indem er behauptete, dass er nur harmlose Äußerungen eingestellt hätte und die beanstandeten Äußerungen von Schülern aus höheren Klassen stammten. Doch dem mochten die Richter nicht glauben, da der Pennäler in der Verhandlung nicht einmal dargelegt hatte, wie denn die Mitschüler überhaupt an das individuelle Passwort gelangt seien, dass das Einloggen in den Chat ermöglichte.

Grobe Pflichtverletzung Nach Meinung des Gerichts liegt eine zum Schulverweis berechtigende grobe Pflichtverletzung nicht erst bei Erpressungen, Gewalttätigkeiten oder Rauschgiftdelikten vor. Zu „den Schülerpflichten zählt auch die Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkörper, deren Geltung insbesondere im außerschulischen Bereich […] nicht überschritten werden darf“. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass seine Grundlage in der Verfassung und dort in Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) hat, folge, dass jeder Einzelne darüber bestimmen darf, wie sein Name in der Öffentlichkeit verwendet wird. Durch die Verwendung des bürgerlichen Namens der Lehrerin als auch durch die unter diesem Namen gemachten Äußerungen, werde im WWW ein Bild der Lehrerin gezeichnet, das ihr tatsächlich nicht zukomme und von ihr zu Recht als Beleidigung empfunden wurde.

Quelle: www.WiNShuttle.de

Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen

1. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Altersstufe, Schulform, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf – die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken, – die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder – die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen ausgerichtet sein. Art und Umfang von Hausaufgaben im pädagogischen Konzept der Schule gehören zu den wesentlichen Angelegenheiten (§ 34 Abs. 1 NSchG), über die die Gesamtkonferenz zu beschließen hat. Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis mit den Klassenelternschaften ein.2. Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Für die Vorbereitung und Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen. Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Schülerleistungen angemessen und fördert auch auf diese Weise die Motivation der Schülerinnen und Schüler. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden.3. Bei der Stellung von Hausaufgaben ist das Alter und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler sowie die Schülerteilnahme am Nachmittagsunterricht zu berücksichtigen. Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand am Nachmittag sind – im Primarbereich:         30 – 45 Minuten, – im Sekundarbereich I:   1 – 2 Stunden, – im Sekundarbereich II:   2 – 3 Stunden. Auch durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie die differenzierte Aufgabenstellung wird der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 3 Nr.2 NSchG).4. An den Tagen mit Unterricht, der nach 14 Uhr beginnt, ist im Sekundarbereich I bei der Stellung von Hausaufgaben für den folgenden Tag auf die besondere Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Nachmittagsunterricht Rücksicht zu nehmen. Es dürfen im Primarbereich vom Freitag und im Sekundarbereich I vom Samstag keine Hausaufgaben zum folgenden Montag gestellt werden. Hausaufgabenstellungen über Ferienzeiten sind mit Ausnahme der Aufgabe einer Lektüre für z.B. den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht nicht zulässig.5. Dieser Erlass tritt zum 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.——————————————————————————————————————————-

Anmerkung:

– Primarbereich: Klasse 1 – 4 (Grundschule) – Sekundarbereich I: Klasse 5 – 10 – Sekundarbereich II: Klasse 11 – 13

Falls Ihr Kind nicht zur Schule  kommen kann, melden Sie es bitte spätestens am Tag des Fehlen bis 7.40 Uhr telefonisch im Sekretatriat ab (Telefon: 0581-75017).

Am ersten Tag, wenn es wieder zur Schule kommt, geben Sie bitte eine schriftliche Entschuldigung mit. (Entweder Schülerbuch Seite 16 oder hier den Vordruck Entschuldigung herunterladen und ausfüllen oder selber schreiben).

Wenn Ihr Kind länger krank ist, sollten Sie Kontakt mit der Klassenleitung aufnehmen, um sich gegenseitig zu informieren und einen Überblick über die Versäumnisse zu behalten.

Mobiltelefone und elektronische Geräte dürfen in den Pausen in den Handyzonen benutzt werden. Im Unterricht sind sie auszuschalten und in der Schultasche oder in der Handyarage aufzubewahren. Sollten sich Schüler/innen nicht daran halten, so können ihnen die Geräte von Lehrer/innen abgenommen und bis Schulschluss verwahrt werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf zwei interessante Broschüren hin:

„App“gepasst und Social games

Konzept zum Beschwerdemanagement

„Bevor man sich mit jemanden auseinandersetzt, sollte man sich mit ihm zusammensetzen.“ Römisches Sprichwort

Grundsätzlich nehmen wir Beschwerden ernst und gehen Problemen auf den Grund.

Beschwerden sollten keine Abrechnung mit den Betroffenen sein, sondern Chancen der Zusammenarbeit öffnen. Dabei sollten nicht sofort Lösungen erwartet werden, sondern ein Bearbeitungszeitraum festgelegt werden. Konflikte werden dort bearbeitet, wo sie auftreten. Die nächste Ebene wird erst eingeschaltet, wenn die direkt Beteiligten ihre Klärungsversuche dokumentiert weitergegeben habe.

Beschwerderecht für Schüler allgemein

Unabhängig von seinem Alter hat jeder Schüler, der sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, das Recht zur Beschwerde.

Die Schule muss sicherstellen, dass der Schüler Gelegenheit erhält, seine Beschwerde vorzutragen und dass bei begründeten Beschwerden für Abhilfe gesorgt wird.

Die Rechte der Eltern bleiben unberührt.

Beschwerderegelung zwischen Schülern

Schüler bringen ihre Beschwerde über Mitschüler in der Regel bei ihrem Klassenlehrer vor. Dieser entscheidet, ob das Problem sofort gelöst werden muss, gegebenenfalls unter der Einbeziehung einer weiteren Lehrkraft oder der Schulleitung oder ob es später bearbeitet werden kann.

Bei Streitigkeiten oder Prügeleien in der Pause ist die erste Ansprechperson die Aufsicht führende Lehrkraft, in deren Ermessen die weiteren Schritte liegen:

  • Sofortige Klärung
  • Einbeziehen des Klassenlehrers
  • Einbeziehen der Schulleitung

Sollten sich Schüler über Lehrkräfte oder sonstige Mitarbeiter beschweren wollen, ist der Vertrauenslehrer und/oder Beratungslehrer sowie der Klassenlehrer Ansprechpartner.

Zunächst aber sollten die Schüler versuchen, eine direkte Klärung mit der Lehrkraft anzustreben.

Beschwerderegelung für Eltern

Die erste Instanz von Elternbeschwerden über Lehrkräfte ist grundsätzlich die betroffne Lehrkraft.

Sollten Eltern sich zuerst an die Schulleitung wenden, wird diese sie an die zuständige Lehrkraft verweisen.

Wenn Eltern oder die betroffene Lehrkraft nicht bereit sind, das Gespräch alleine zu führen, können weitere Lehrkräfte, Elternvertreter oder auch der Beratungslehrer hinzugezogen werden.

Sollte das Gespräch zu keinem Ergebnis führen, wird die Schulleitung einbezogen.

Beschwerden der Eltern über die Schulleitung sind zunächst ebenfalls mit der Schulleitung selbst zu klären. Erfolgt dann keine Einigung, richtet man sich an das zuständige Dezernat der Landesschulbehörde.

Beschwerderegelung für Lehrkräfte

Beschwerden von Lehrkräften über Eltern sind zunächst an die betroffenen Eltern zu richten.

Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, wird die Schulleitung eingeschaltet.

Wenn Beschwerden von Lehrkräften über Kollegen nicht auf dem direkten Weg gelöst werden können, wird zunächst der Personalrat und danach die Schulleitung einbezogen.

Beschwerden gegen die Schulleitung sind in einem Gespräch mit dieser zu artikulieren, gegebenenfalls wird der Personalrat einbezogen werden.

Ist keine Lösung/Klärung zu erzielen, wird der zuständige Dezernent eingeschaltet.

Sonstige Beschwerderegelung( Hausmeister, Sekretärin, Schulassistent, Reinigungskräfte)

In der Regel werden Beschwerden von den oben genannten Personengruppen über Schüler direkt an die Schulleitung herangetragen.

Diese bemüht sich um Vermittlung eines Gesprächs zwischen den betroffenen Personen bzw. ergreift die erforderlichen Maßnahmen und klärt den Sachverhalt.

Beschwerden über die oben genannten Personengruppen sollten zunächst auf direktem Wege mit den betroffenen Personen geklärt werden.

In der Praxis werden auch solche Beschwerden in der Regel an die Schulleitung herangetragen, die dann den Sachverhalt klärt und erforderliche Maßnahmen einleitet.

Ist ein Konflikt auf diesem Weg zunächst nicht zu klären, wird der Schulträger hinzugezogen.

Beschwerden da bearbeiten, wo sie entstehen.

Die Bearbeitung von Beschwerden hat dort zu beginnen, wo sie auftreten.

Erst wenn auf dieser Ebene keine Lösung gefunden wird, sind andere Ebenen einzubeziehen.

Zusammenfassend haben wir folgenden Algorithmus entwickelt:

  1. Gespräch zwischen den beteiligten Personen (zeitnah und zielführend)
  2. Anfertigung einer schriftlichen Notiz zum Verlauf des Gespräches mit Unterzeichnung der beteiligten Personen
  3. bei Bedarf – Nachtermin vereinbaren
  4. Hinzuziehung der Beratungslehrerin als Mediator/des UEBUS
  5. Hinzuziehung der Schulleitung als Mediator
  6. Gespräch mit den beteiligten Personen (gemeinsam oder nacheinander) durch den Mediator
  7. Anfertigen eines Protokolls zu diesen Gesprächen mit Unterzeichnung des Beteiligten und des Mediators
  8. Vereinbarung eines Nachtermins (Abstand 4 Wochen)
  9. Information des  Schuldezernenten und evtl. des Schulpsychologen

10. Gespräch zwischen den Beschwerde führenden Eltern und der Schulleitung unter Hinzuziehung des Dezernenten

11. Anfertigung eines Protokolls mit Unterzeichnung durch alle Beteiligten und den Schuldezernenten

12. Vereinbarung eines Nachtermins (Abstand ca. 4 – 6 Wochen)

Bei vorliegenden Widersprüchen zu Verwaltungsakten wird lt. Schulgesetz vorgegangen.